Neue Promotionsordnung für die Katholisch-Theologische Fakultät
13.05.2015Interview mit Dekan Prof. Dr. Heribert Hallermann
Herr Dekan, 57 Paragraphen auf 32 Seiten: Warum macht man sich die Arbeit, so eine Promotionsordnung neu zu machen? Die Fakultät hatte doch schon so eine Ordnung!
„Man“ hat sich die Arbeit gar nicht gemacht. Das war meine Aufgabe, bei der mich allerdings Kollege Dünzl tatkräftig unterstützt hat. Seine Exaktheit und Sorgfalt beim Lesen rechtlicher Texte ist in der Fakultät schon sprichwörtlich – und außerordentlich hilfreich.
Tatsächlich hatten wir auch bislang eine Promotionsordnung. Aber die stammte in der Substanz aus dem Juli 1978 und war in der Zwischenzeit mehrfach geändert worden: Allein fünf Satzungsänderungen sind auf der bisherigen Ordnung vermerkt. Dabei haben sich kleinere Fehler eingeschlichen, aber was ganz entscheidend ist: In der Zwischenzeit hatten sich verschiedene Änderungen im Hochschulrecht ergeben, die zwingend in der Promotionsordnung berücksichtigt werden mussten. Und dazu wurde verlangt, dass die Ordnung gendergerecht formuliert werden muss. Es gab also genug Grund für eine umfassende Erneuerung.
Wie ist dann diese Neubearbeitung in Gang gekommen?
Einen konkreten Anstoß gab ein Brief aus dem Kanzlerbüro – ich glaube, das war im Jahr 2012 – mit dem auf die hochschulrechtlichen Änderungen hingewiesen wurde. Dieser Brief hat uns nicht sofort in hektische Betriebsamkeit versetzt: Der damalige Dekan hat ihn mir auf den Schreibtisch gelegt und dann war’s für ihn erst mal gut.
Als Vertreter der Fakultät im Katholisch-Theologischen Fakultätentag wusste ich aber, dass dort wichtige Diskussionsprozesse liefen, die in diesem Zusammenhang relevant waren: Es ging darum, die Promotionsmöglichkeit an Theologischen Fakultäten für Lehramtsabsolventen abzusichern und die hierfür geforderten Voraussetzungen in verlässlicher Form festzulegen, und es ging um die Forderung des Wissenschaftsrats, die Qualität von Promotionen sicherzustellen. An beiden Prozessen war ich aktiv mit beteiligt.
Die Ergebnisse beider Prozesse sind in der vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen Broschüre „Berufung von Professoren und Professorinnen der Katholischen Theologie“ vom 28.02.2014 als Empfehlungen des Katholisch-Theologischen Fakultätentags veröffentlicht. Der eigentliche Anstoß dafür, die Promotionsordnung zu erneuern, ergab sich aus dem Abschluss dieser beiden Prozesse.
Was bedeutet das nun für die neue Promotionsordnung?
Vielleicht ist es am besten, ein Echo aus der römischen Bildungskongregation wiederzugeben: Sie hat festgestellt, dass die beiden genannten Empfehlungen voll umfänglich in die neue Promotionsordnung integriert wurden. Auf diese Weise besteht nun z.B. für die Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudiengängen und von Masterstudiengängen endlich Rechtssicherheit bezüglich der Voraussetzungen für eine theologische Promotion: Solche Promotionen werden mit der neuen Ordnung gefördert und nicht behindert. Der Qualitätssicherung dient unter anderem der obligatorische Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, in der alle zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Der Abschluss der Betreuungsvereinbarung ermöglicht es auch, die Aufnahme in das Promotionsverhältnis zu regeln und damit einen spezifischen Status zu begründen. Ebenso bringt es diese Vereinbarung mit sich, dass bereits ganz am Anfang alle Voraussetzungen geprüft werden und so eventuelle Lücken im Lauf des Promotionsverhältnisses geschlossen werden können. Auch hierfür haben wir flexible Regelungen vorgesehen. Im Blick auf die vertiefenden Studien, die vom Akkommodationsdekret gefordert werden, sehen wir nun, wie vom Fakultätentag angeregt, nicht nur die bislang üblichen vier Hauptseminare vor, sondern eine ganze Reihe von möglichen Leistungen, aus denen ausgewählt werden kann. Die Bildungskongregation jedenfalls hält die Empfehlungen des Fakultätentags in unserer Promotionsordnung für mustergültig umgesetzt. Und es ist auch die erste Promotionsordnung in Deutschland, die diese Empfehlungen integriert hat. Insofern kommt unserer Promotionsordnung in gewisser Weise auch Modellcharakter zu.
Wenn ich das recht verstanden habe, dann war die römische Bildungskongregation beteiligt. Wer war noch beteiligt, damit die Promotionsordnung in Kraft treten konnte?
Nachdem unser Text fertiggestellt war, musste er mit der Rechtsabteilung der Universität abgestimmt werden. Das war problemlos. Ebenso glatt lief die Zustimmung des Senats. Die dort von einem Mitglied aufgeworfene Frage, warum denn Rom in die Angelegenheiten einer Universität eingreifen könne, entpuppt Unwissen und Vorurteile: Tatsache ist doch, dass durch die Genehmigung der Promotionsordnung seitens des Apostolischen Stuhls sichergestellt ist, dass die auf der Grundlage dieser Ordnung erworbenen akademischen Grade weltweite Geltung haben. Rom hat im Übrigen lediglich drei kleine redaktionelle Anmerkungen gemacht. Nachdem die römische Genehmigung eingetroffen war, konnte der Präsident die Promotionsordnung amtlich bekannt machen und zum 01. April 2015 in Kraft setzen.
Gilt diese Ordnung nun für alle Promotionsverfahren an der Fakultät?
Die neue Ordnung gilt für alle Promotionsverfahren zum Lizentiat oder zum Doktorat, die nach dem 01. April 2015 begonnen wurden. Für die vorher begonnenen Verfahren gilt die bisherige Ordnung, jedoch steht es allen Betroffenen zu, in die neue Ordnung zu wechseln. Wir werden uns aber in der Fakultät noch damit befassen müssen, wie wir den Übergang konkret gestalten und wie wir mit so genannten „Altfällen“ umgehen.
Haben Sie noch einen abschließenden Wunsch bezüglich der neuen Promotionsordnung?
Ich wünsche allen, die sich mit dieser Ordnung auf den Weg einer weiteren akademischen Qualifizierung machen, viel Erfolg bei ihrem Vorhaben. Vor allem wünsche ich, dass sie dabei eine gute und verlässliche Betreuung erfahren und dass sie Forschungsergebnisse mit hoher Qualität vorlegen können.