Phase 4: Durchführung des Promotionsexamens. Notenbildung. Promotionszeugnis
Nach Eröffnung des Promotionsverfahrens haben Sie die von der Promotionsordnung vorgesehenen Promotionsleistungen zu erbringen. Promotionsleistungen sind zum einen Ihre Dissertation, zum anderen Ihr mündliches Examen. Beide Promotionsleistungen werden bewertet und benotet (Promotionsexamen).
Die Dissertation (zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen siehe Glossar) wird von zwei Gutachter*innen beurteilt. Die Person, die das Erstgutachten verfasst, wird auch als Referent*in bezeichnet und wird regelmäßig mit der betreuenden Person identisch sein; die Person, die das Zweitgutachten verfasst, wird auch als Korreferent*in bezeichnet und wird auf Vorschlag des*r Erstgutachter*in bestellt. Für die Bestellung ist der Promotionsausschuss zuständig (vgl. § 19 Abs. 4 PromO). Wer als Gutachter*in in Frage kommt, ist in § 6 Abs. 2 S. 1-3 PromO näher geregelt. Gegebenenfalls müssen die Ausschlüsse wegen persönlicher Beteiligung beachtet werden (vgl. § 6 Abs. 2 S. 4-6 PromO).
Die Gutachter haben die Dissertation innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab der Eröffnung des Promotionsverfahrens bzw. der (späteren) Nachreichung der Dissertation im Dekanat, zu begutachten (vgl. § 19 Abs. 3). Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten, haben die Vorzüge und Mängel der Arbeit aufzuzeigen, legen die wissenschaftlichen Ergebnisse der Arbeit dar und münden in ein Urteil darüber, ob die Arbeit den Anforderungen der Promotionsordnung genügt (vgl. § 19 Abs. 4 S. 1 PromO). Des Weiteren haben die Gutachter*innen dem Promotionsausschuss eine Note vorzuschlagen oder ggf. die Rückgabe der Dissertation zur Überarbeitung zu empfehlen (vgl. § 19 Abs. 4 S. 3 PromO), dies unter Angabe eines bedingten Notenvorschlages.
Sobald die Gutachten vorliegen, wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten drei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsauschusses im Dekanat ausgelegt; hierüber werden die einzelnen Mitglieder des Promotionsauschusses per Rundschreiben der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses informiert (vgl. § 20 Abs. 1 S. 1 PromO). Danach entscheidet der Promotionsausschuss über die Bewertung, d. h. über die Note der Dissertation (vgl. § 20 Abs. 2 PromO) und damit über die Annahme (Noten „summa cum laude“ bis „rite“) oder Ablehnung (Note „insufficienter“); ggf. kann der Promotionsausschuss auch die Dissertation zur Überarbeitung zurückgeben oder unter dem Vorbehalt der Erfüllung von Auflagen bewerten und annehmen (vgl. § 20 Abs. 3 PromO).
Über die Entscheidung, die im Promotionsausschuss bezüglich der vorgelegten Dissertation getroffen wurde, werden Sie innerhalb von zwei Wochen benachrichtigt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 1 PromO). Sofern die Arbeit vorbehaltlos angenommen wurde, werden Ihnen in dieser Benachrichtigung auch die Fächer Ihres mündlichen Doktorexamens und die Namen der hierfür vorgesehenen Prüfer*innen mitgeteilt (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PromO); im Falle einer anderen Entscheidung des Promotionsausschusses enthält die Benachrichtigung wichtige Hinweise zum weiteren Fortgang des Promotionsverfahrens (vgl. § 21 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2-4 PromO). In jedem Fall haben Sie nach Erhalt der Benachrichtigung das Recht, die beiden Gutachten über Ihre eigene Arbeit anzusehen (vgl. § 21 Abs. 2 PromO).
Das mündliche Examen wird nach der Annahme der Arbeit von der vorsitzenden Person des Promotionsausschusses vorbereitet. Dazu wird in Absprachen mit Ihnen und Ihren Prüfer*innen im mündlichen Examen ein Prüfungstermin abgestimmt, zu dem Sie sodann schriftlich geladen werden (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 PromO). In dieser Prüfungsladung werden (nochmals) die Prüfungsfächer und die Namen der Prüfer*innen benannt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen (vgl. § 24 Abs. 2 PromO); die Frist kann jedoch verkürzt werden, wenn Sie sich damit schriftlich einverstanden erklären (vgl. ebd.). Gegebenenfalls können Benachrichtigung über die Annahme der Arbeit und Ladung zur mündlichen Prüfung in einem einzigen Schreiben erfolgen.
Das mündliche Examen ist regelmäßig an einem einzigen Tag, ausnahmsweise an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 PromO). Sofern Sie sich einem Examen rigorosum unterziehen müssen, d.h. in mehr als vier Prüfungsfächern geprüft werden, kann gemäß § 28 Abs. 2-3 PromO das mündliche Examen innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen an mehreren, nicht aufeinander folgenden Tagen abgelegt werden; in begründeten Sonderfällen kann dieser Zeitraum auf maximal zwei Semester ausgeweitet werden.
An der Durchführung des mündlichen Examens sind in jeder Fachprüfung außer Ihnen der*die Prüfungsvorsitzende (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 PromO), der*die jeweilige Fachprüfer*in (vgl. dazu § 26 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 PromO) sowie ferner ein*e Protokollant*in (vgl. dazu § 27 Abs. 1 S. 3-4 PromO) beteiligt. Das mündliche Examen dient dem Nachweis, dass Sie über eine umfassende theologische Bildung verfügen und sich an einem wissenschaftlichen Fachgespräch beteiligen können (vgl. § 42 Abs. 1 PromO).
Die mündliche Prüfung dauert in dem Fach, dem die Dissertation zugeordnet werden kann, etwa eine Stunde; in den übrigen Fächern dauert sie jeweils etwa eine halbe Stunde (vgl. § 28 Abs. 2 S. 2 PromO). Die Bewertung der Prüfungsleistung in jedem Fach erfolgt durch den Prüfungsausschuss, d.h. durch die vorsitzende Person und Fachprüfer*in in der jeweiligen Prüfung (vgl. § 42 Abs. 1 S. 1 PromO), wobei bei divergierender Auffassung die Stimme des*r Fachprüfer*in maßgeblich ist (vgl. § 42 Abs. 1 S. 2 PromO).
Das mündliche Doktorexamen ist erfolgreich bestanden, wenn Sie in keiner Fachprüfung mit der Note „insufficienter (5)“ benotet werden.
An diesem Punkt haben Sie das Schwerste in Ihrem Promotionsprojekt erfolgreich hinter sich gebracht und die Anwartschaft zur Promotion, d.h. auf das Führen des Titels einer Doktorin bzw. eines Doktors der Theologie, erworben – herzlichen Glückwunsch!
Nach bestandenem Examen stellt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses oder stellvertretend der*die Prüfungsvorsitzende zunächst die Hauptnote des mündlichen Examens fest, die sich gemäß § 29 Abs. 3 S. 2 PromO aus dem Notendurchschnitt der Fachnoten in der mündlichen Prüfung ergibt. Sodann stellt die vorsitzende Person des Promotionsausschusses oder stellvertretend der*die Prüfungsvorsitzende die Gesamtnote des Promotionsexamens fest, die sich gemäß § 31 Abs. 2 PromO aus der doppelt gewichteten Dissertationsnote und der Hauptnote des mündlichen Examens ergibt.
Über das vollständig bestandene Promotionsexamen erhalten Sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der (letzten) mündlichen Prüfung einen schriftlichen Bescheid (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 PromO). Ebenso erhalten Sie binnen nämlicher Frist ein Promotionszeugnis, aus dem die Hauptnote des mündlichen Examens sowie die Gesamtnote hervorgeht, und in das auf Ihren Antrag auch einzelne Fächer und Fachnoten der mündlichen Prüfung aufgenommen werden können (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1-2 PromO). Das Promotionszeugnis berechtigt jedoch noch nicht zum Führen des Doktortitels (vgl. § 32 Abs. 2 S. 4 PromO).