Phase 1: Vorüberlegungen und Vorbereitung des Promotionsvorhabens. Zulassungsvoraussetzungen und Betreuungsvereinbarung
Wer zum Dr. theol. promoviert werden möchte, investiert mehrere Jahre seiner Arbeits- und Lebenszeit in die Abfassung einer Doktorarbeit (Dissertation). Dabei möchten wir Sie gerne unterstützen.
Von praktischer Bedeutung ist dabei die Findung eines geeigneten Themas für die Dissertation. Das Thema der Dissertation muss einem an der hiesigen Fakultät vertretenen Fach zuordenbar sein.
Die damit verbundenen inhaltlichen Vorüberlegungen sollten Sie in der vorbereitenden Phase Ihres Promotionsvorhabens mit den Dozierenden der Fakultät besprechen, deren Fach eine inhaltliche Nähe zu möglichen Themen Ihrer Dissertation aufweist. Ohne eine Zustimmung zur Betreuung Ihrer Dissertation durch eine oder mehrere betreuende Personen, die durch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung dokumentiert wird, kann das Promotionsverfahren nicht in Gang kommen.
Zugleich ist frühzeitig eine formale hochschulrechtliche Frage zu klären: Erfüllen Sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Promotionsordnung (PromO), um an der Katholisch-Theologischen Fakultät zum Dr. theol. promoviert werden zu können?
Im Folgenden finden Sie sowohl zu den Zulassungsvoraussetzungen als auch zur Betreuungsvereinbarung nähere Informationen.
Die Zulassungsvoraussetzungen zum theologischen Doktorat sind im Einzelnen in §§ 10 und 39 PromO geregelt. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Promotion vorliegen, wobei einzelne Zulassungsvoraussetzungen ggf. erst während des Promotionsstudiums zu erwerben bzw. nachzuholen sind.
Eine unerlässliche Zulassungsvoraussetzung, die nicht während des Promotionsstudiums nachgeholt werden kann, ist der erfolgreiche Abschluss eines theologischen Studiums. Dabei kann es sich entweder um
- das Lizentiatsstudium der Katholischen Theologie (vgl. § 39 Nr. 2 lit. e PromO); oder
- das Vollstudium der Katholischen Theologie (Studiengang mit 300 ECTS, Abschluss Magister/Magistra Theologiae bzw. in Altfällen Dipl. Theol., vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. a PromO); oder
- das Studium auf Lehramt an Gymnasien mit dem Fach Katholische Religionslehre (Abschluss: Erstes Staatsexamen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. b PromO); oder
- ein anderes theologisches Studium mit dem Abschluss „Master“ (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 lit. c PromO); oder
- einen anderen, gegebenenfalls ausländischen, theologischen Studiengang handeln, sofern dieser vom Promotionsausschuss als gleichwertig zum Vollstudium oder zu einem Masterabschluss anzuerkennen ist (vgl. § 10 Abs. 3 PromO).
Dabei berechtigt das Lizentiat in Katholischer Theologie zum Doktoratsstudium, ohne dass es auf eine bestimmte Abschlussnote (Promotionsnote) ankäme (vgl. § 39 Nr. 2 lit. e PromO); in allen übrigen vier Fällen muss das jeweilige Studium mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen worden sein (vgl. § 39 Nr. 2 lit. a-d PromO). Im Falle des Ersten Staatsexamens für Lehramt an Gymnasien werden zur Berechnung der Abschlussnote nur die Leistungen in den theologischen Fächern berücksichtigt, nicht jedoch die Leistungen in Erziehungswissenschaften und im zweiten vertieften Lehramtsfach; sofern die schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) einem theologischen Fach zugeordnet werden kann, wird sie in die Berechnung der Abschlussnote einbezogen (vgl. § 39 Nr. 2 lit. b PromO).
Sofern das theologische Studium kein Vollstudium war – also nicht mit dem Lizentiat, Mag. Theol. oder dem Diplom in Theologie abgeschlossen wurde –, sind Studienleistungen, die in den anderen Studiengängen (Lehramt, Master, sonstige Abschlüsse) im Vergleich mit dem Vollstudium noch fehlen, während des Promotionsstudiums nachzuholen (so genannter Defizitausgleich, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 10 Abs. 3 S. 2 PromO). Art und Umfang des Defizitausgleichs wird mit der betreuenden Person sowie ggf. den betroffenen Fachvertretern abgesprochen und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung verbindlich festgelegt. Für Promotionsinteressierte mit Erstem Staatsexamen in Katholischer Religionslehre bzw. einem Master in theologischen Studien bieten die Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen der Fakultät insbesondere zu Fragen rund um den Defizitausgleich und zum so genannten Examen rigorosum (vgl. dazu § 25 Abs. 3-4 PromO) eine spezialisierte Fachstudienberatung an; Ansprechpartner ist derzeit Herr Prof. Dr. Johannes Heger.
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Weitere Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere
- ein zum Theologiestudium qualifizierender Schulabschluss (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 PromO);
- Erwerb der für das Doktorat verlangten Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch, wobei die Sprachkenntnisse durch Schulzeugnisse, Zeugnisse über akademische Sprachprüfungen oder ausnahmsweise (insbesondere bei ausländischen Promovierenden) durch sonstige Nachweise zu belegen sind (vgl. §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 Nr. 5, 39 Nr. 1 PromO);
- Teilnahme an weiterführenden Lehrveranstaltungen („Promotionsstudium“, „zusätzliche Studienleistungen“) oder sonstigen Qualifikationsmaßnahmen („weiterführende Qualifikationen“), die nach Art und Umfang äquivalent zu 60 ECTS-Punkten sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 5 PromO mit einer beispielhaften Aufzählung geeigneter universitärer und außeruniversitärer Möglichkeiten zur promotionsbegleitenden Weiterbildung). Als weiterführende Qualifikationen kommen dabei auch solche Veranstaltungen in Betracht, die nicht schon im Rahmen bestehender Studiengänge mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten versehen sind. Darauf macht § 10 Abs. 1 Nr. 5 mit der Vokabel „vergleichbar“ aufmerksam. In einem solchen Fall ist es Verhandlungssache, solche Veranstaltungen in der Betreuungsvereinbarung sachgerecht mit ECTS-Äquivalenten zu bewerten, wobei dem Promotionsausschuss die endgültige Festlegung zukommt.
Die rechtliche Grundlage für die praktische Durchführung des Promotionsstudiums bildet die Betreuungsvereinbarung. Die Betreuungsvereinbarung ist ein Vertrag, den die betreuende Person und die promovierende Person schriftlich miteinander schließen, und dabei in Bezug auf das Promotionsvorhaben verbindlich bestimmte Rechte und Pflichten vereinbaren (vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 2, 7 Abs. 6 PromO).
Der betreuenden Person kommt in der Vorbereitung der Betreuungsvereinbarung die Aufgabe zu, das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen (s.o.) zu prüfen. Dazu zählt auch, erforderlichenfalls beim Promotionsausschuss schriftlich zu beantragen, dass (und welche) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet und andere (ausländische) Abschlussprüfungen anerkannt werden (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 Nrn. 1-2 u. S. 3 PromO). Ebenso hat die betreuende Person den Promotionsausschuss über den vorgesehenen Defizitausgleich und die vorgesehenen zusätzlichen Studienleistungen bzw. weiterführenden Qualifikationen zu informieren, damit der Promotionsausschuss hierzu abschließende Festlegungen treffen kann (vgl. § 7 Abs. 3 PromO). Ferner hat die betreuende Person gegebenenfalls beim Promotionsausschuss zu beantragen, dass z.B. die Abfassung der Dissertation in einer Fremdsprache (vgl. §§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 17 Abs. 2 S. 2 PromO) oder Prüfungserleichterungen in Form einer Verteilung der einzelnen Prüfungen des mündlichen Examens auf einen längeren Zeitraum als zwei aufeinanderfolgende Tage (vgl. §§ 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, 28 Abs. 2-3 PromO) genehmigt werden. Außerdem ist die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Anzahl der mündlichen Prüfungen, d. h. über die nähere Ausgestaltung des so genannten Examen rigorosum (vgl. dazu § 25 Abs. 3-4 PromO) für Absolvierende der Lehramts- und Bachelor-Master-Studiengänge vorzubereiten (vgl. § 7 Abs. 4 PromO). Schließlich ist abzuklären, wer als zweite betreuende Person an dem Promotionsvorhaben beteiligt wird. Neben diesen formalen Aspekten des Betreuungsverhältnisses ist es Aufgabe der betreuenden Person, mit Ihnen zusammen einen Arbeitsplan zur Durchführung Ihres Promotionsvorhabens abzusprechen und Ihre wissenschaftliche Weiterqualifizierung zu fördern.
Der Pflichtinhalt einer Betreuungsvereinbarung ist in § 7 Abs. 6 PromO in insgesamt acht einzelnen Punkten aufgelistet; ferner gibt es für Betreuungsvereinbarungen ein Formblatt, das die Vorgaben der PromO widerspiegelt. Im Einzelnen ist daher in die Betreuungsvereinbarung folgendes aufzunehmen:
- Thema (Arbeitstitel) der Dissertation und (separate) Kurzbeschreibung (Exposé) des Vorhabens (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 1 PromO);
- Benennung der beteiligten Personen (promovierende und betreuende Person, zweite betreuende Person), die ihre Beteiligung per Unterschrift bestätigen (vgl. § 7 Abs. 6 Nrn. 2-3 PromO);
- Anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen und erteilte Genehmigungen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 4 PromO), darunter ggf. insbesondere ein Vermerk zu der Fremdsprache, in der die Dissertation abgefasst werden kann;
- Festlegungen zu den Promotionsbedingungen im Einzelnen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 5 PromO), darunter insbesondere konkrete Angaben zu den zusätzlichen Studienleistungen bzw. weiterführenden Qualifikationen, die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 promotionsbegleitend zu erbringen sind;
- Informationspflicht der betreuenden Person hinsichtlich der kirchlichen Anforderungen zur Erteilung des Nihil Obstat an künftige Professor*innen der Katholischen Theologie, etwa unter Verweis auf die Handreichung der Deutschen Bischofskonferenz zu den Nihil-Obstat-Normen der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 6 PromO);
- Erklärung der promovierenden Person, keine gewerblichen Promotionsvermittler*innen eingeschaltet zu haben (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 7 PromO)
- Verpflichtung sowohl der promovierenden wie auch der betreuenden Person, die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis strikt einzuhalten (vgl. § 7 Abs. 6 Nr. 8 PromO).
Darüber hinaus sieht das Formblatt für Betreuungsvereinbarungen noch weitere Angaben oder Erklärungen vor, etwa zur (vorläufige) Festlegung der Fächer des mündlichen Examens; zur Finanzierung; zu Beratungs- und Informationspflichten im Betreuungsverhältnis; und zur Gestaltung von eventuellen Arbeitsverträgen mit der promovierenden Person.
Eine Betreuungsvereinbarung kann während des Promotionsprojekts durch einvernehmliche Zusatzverträge zwischen der betreuenden und der promovierenden Person an veränderte Umstände angepasst werden. Diese sind dem Dekanat zur Vervollständigung der Promotionsakte auszuhändigen.