Phase 3: Zulassung zur Promotion (zum Promotionsexamen)
Zwecks Durchführung des Promotionsexamens haben Sie ein Zulassungsgesuch an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten und beim Dekanat der Fakultät einzureichen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 PromO). Dieses Zulassungsgesuch dient der Eröffnung Ihres Promotionsverfahrens. Das Zulassungsgesuch kann zu einem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem entweder Ihre Dissertation bereits vollständig abgefasst ist und zusammen mit dem Zulassungsgesuch eingereicht werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 PromO) oder Ihre Dissertation so weit gediehen ist, dass sie innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eingereicht werden kann (vgl. § 18 S. 1 PromO). Diese Frist darf nicht versäumt werden. Sie kann in begründeten Fällen auf insgesamt höchstens neun Monate ab Eröffnung des Promotionsverfahrens verlängert werden.
Im Zulassungsgesuch ist
- anzugeben, dass die Promotion zum*r Doktor*in der Theologie (Dr. theol.) angestrebt wird (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PromO);
- mitzuteilen, in welchen Fächern im Einzelnen das mündliche Examen abgelegt werden soll (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 PromO); dabei sind die Vorgaben aus § 25 PromO sowie ggf. bereits zum Examen rigorosum getroffene Vereinbarungen bzw. Festlegungen zu beachten;
- ein Vorschlag zu machen, wer als Erst- bzw. als Zweitgutachter*in die Dissertation begutachten soll (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PromO).
Hinsichtlich der Vorgaben aus § 25 PromO bezüglich der Fächerwahl für das mündliche Examen kann zusammenfassend gesagt werden, dass Bewerber*innen, die über ein Vollstudium der Katholischen Theologie verfügen, in je einem Fach aus jeder der vier Fächergruppen der Theologie (Biblische, Historische, Systematische, Praktische Theologie) geprüft werden. Dabei ist ein Fach aufgrund der Zuordnung der Dissertation zu diesem Fach gesetzt; hinsichtlich der übrigen drei Fächer bestehen Wahlmöglichkeiten. In den Fällen, in denen ein*e Bewerber*in nicht über ein Vollstudium der Katholischen Theologie verfügt und sich daher dem Examen rigorosum gemäß § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 4 PromO unterziehen muss, erstreckt sich das mündliche Examen auf mehr als vier Fächer.
Als Anlagen sind dem Zulassungsgesuch beizufügen:
- eine ehrenwörtliche Erklärung (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 PromO). Die Themen der ehrenwörtlichen Erklärung, die Sie anlässlich der Zulassung zur Promotion bzw. der Einreichung Ihrer Dissertation abzugeben haben, sind in § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit a-f PromO genau beschrieben. Dabei bezieht sich § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. a-c PromO auf die Dissertation; die Erklärung ist daher zu dem Zeitpunkt abzugeben, zu dem die Dissertation eingereicht wird (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 PromO). Dagegen bezieht sich § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. e-f PromO auf eventuelle Zulassungshindernisse (vgl. dazu auch § 11 PromO); die Erklärung insoweit ist stets zusammen mit dem Zulassungsgesuch abzugeben (vgl. erneut § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 PromO);
- ein Lebenslauf in deutscher Sprache, eigenhändig unterschrieben, der besonders den akademischen Bildungsgang und eventuelle berufliche Tätigkeiten darstellt (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 3 PromO);
- ggf. ein Verzeichnis eigener wissenschaftlicher Veröffentlichungen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 PromO);
- das Zeugnis über die Hochschulreife in beglaubigter Kopie (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 5 PromO);
- (soweit nicht bereits im Reifezeugnis vermerkt) Nachweise im Original oder in beglaubigter Kopie über die erforderlichen Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 5, 39 Nr. 1 PromO);
- Nachweis (Abschlusszeugnis) über ein abgeschlossenes theologisches Studium im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 lit. a-c und Abs. 3 PromO);
- ggf. Zeugnisse über die zum Defizitausgleich nachzuholenden Studienleistungen im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 7, 10 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 PromO);
- Nachweise über ein erfolgreich absolviertes Promotionsstudium bzw. sonstige weiterführende Qualifikationsmaßnahmen in einem mit 60 ECTS vergleichbaren Umfang im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 10, 10 Abs. 1 Nr. 5 PromO);
- ggf. Nachweis über Ihre Prüfungsfächer im Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und/oder Zeugnis über das Lizentiatsexamen in Katholischer Theologie im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 11, 40 Nr. 2-3 PromO);
- ein Geburtsschein im Original oder in beglaubigter Kopie (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 PromO);
- ein höchstens drei Monate altes amtliches Führungszeugnis oder eine Beamtenbestätigung seitens der Beschäftigungsbehörde (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 13 PromO);
- ein kirchliches Führungszeugnis, ausgestellt vom Wohnsitzordinarius, d.h. vom Generalvikar des Heimatbistums (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 14 PromO).
Soweit vorlagepflichtige Unterlagen nicht in deutscher, lateinischer oder englischer Sprache abgefasst sind, ist zusammen mit dem jeweiligen fremdsprachlichen Dokument (im Original oder in beglaubigter Kopie) eine beglaubigte Übersetzung einzureichen (vgl. § 12 Abs. 4 S. 1 PromO).
Dem Zulassungsgesuch kann die Dissertation beigefügt werden (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 PromO). Die Dissertation ist sowohl in gedruckter Form in zwei Exemplaren als auch in elektronischer Form als pdf.-Datei einzureichen (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 3 S. 1 PromO). Die Formalia gemäß § 17 Abs. 3 S. 2-5 PromO (insbesondere innere und äußere Form, Paginierung, Inhaltsverzeichnis, Quellen- und Literaturverzeichnis, Anmerkungsapparat, Kennzeichnung von Zitaten) sind zu beachten.
Außerdem kann mit dem Zulassungsgesuch beantragt werden, dass Sie in dem Fach, dem die Dissertation zugeordnet ist, im mündlichen Examen von einer anderen Person als dem*r Erstgutachter*in der Dissertation (vgl. dazu unten Phase 4) geprüft werden (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 8, 26 Abs. 3 S. 2 PromO). Ebenso können Sie mit dem Zulassungsgesuch im Falle, dass für ein Fach mehrere Fachprüfer*innen in Betracht kommen, einen Prüfer auswählen (vgl. §§ 12 Abs. 2 Nr. 9, 26 Abs. 3 S. 3 PromO).
Sämtliche dem Zulassungsgesuch beigefügten Unterlagen, ausgenommen ggf. vorgelegte Studienbücher, verbleiben bei den Akten des Promotionsverfahrens und können nicht zurückgegeben werden (vgl. § 12 Abs. 7 S. 1 PromO).
Die Entscheidung über das Zulassungsgesuch trifft im Normalfall die vorsitzende Person des Promotionsausschusses (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 PromO); in Altfällen gemäß der Promotionsordnung von 2009 sowie in Problemfällen (Ermessensentscheidung über Versagung der Zulassung) ist der Promotionsausschuss zuständig. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses informiert Sie unverzüglich über die getroffene Entscheidung (vgl. §§ 13 Abs. 4 S. 1 PromO) und fordert Sie ggf. dazu auf, die Dissertation fristgerecht nachzureichen. In diesem Fall haben Sie die Dissertation innerhalb von drei Monaten zusammen mit einer ehrenwörtlichen Erklärung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 lit. a-c PromO auf der Geschäftsstelle vorzulegen (vgl. § 18 S. 1 PromO). Für die Fristberechnung ist das Datum maßgeblich, unter dem Ihnen die Entscheidung über das Zulassungsgesuch mitgeteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf (fristgerechten!) Antrag hin verlängert werden (vgl. für Einzelheiten § 18 S. 2 PromO). Die besagten Fristen dürfen auf keinen Fall versäumt werden (vgl. § 18 S. 3 PromO).